Ab
1. Januar 2020 gilt das Gesetz
zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur
vierten EU-Geldwäscherichtlinie wird
das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in
das KWG aufgenommen. Das vom Gesetzgeber bereits
beschlossene Gesetz tritt am 01.01.2020 in Kraft. Unternehmen, die
dieses Geschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis
der BaFin.
Fazit
vom RA Schenk
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sämtliche gewerbliche Handlungen mit
Kryptowährungen nach Ansicht der BaFin unter das KWG fallen und
erlaubnispflichtig sind. Ein Verstoß gegen das KWG, also ein
Handel ohne entsprechende Erlaubnis, stellt einen Straftatbestand
dar.
Daher
sollten im Ergebnis sämtliche gewerbliche Krypto-Projekte, die in
Deutschland oder für Deutsche Kunden geplant werden zuvor rechtlich
geprüft werden, da andernfalls ohne Erlaubnis der BaFin betriebene
Projekte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
können.
Was
nun, wenn deine Exange keine Zulassung besitzt?
Wenn
Gewinne aus der Geldanlage in Kryptowerte auf das Konto der Bank
eingehen, dann wird die Bank diese Transaktion als „ungewöhnliche
Kontobewegung” einstufen
.
In so einem Fall muss die Bank prüfen.
Es
gibt Geschichten, in denen die Bank ohne Vorwarnung mit der
Kündigung des Kontos reagiert hat, als sie erfuhr, dass das Geld
aus Krypto-Transaktionen stammen, die keine Zulassung der Bafin
haben. Hier kann es helfen, vorab das Gespräch mit der Bank zu
suchen, denn natürlich müssen die Banken Gesetze einhalten und
Geldwäscherichtlinien umsetzen. Dementsprechend wird die Bank unter
Umständen mehr Informationen anfordern und eventuell
Verdachtsanzeige stellen. Um Probleme zu vermeiden, sollten Anleger
ihre Hausbank vorab über die Höhe der Transaktionen informieren
und Rückfragen verlangen, falls Zweifel bestehen. Abgesehen davon
möchte die Bank sehen, dass sich ihr Kunde ordnungsgemäß um die
Steuer kümmert. Hier kann es helfen, ein Schreiben des
Steuerberaters einzureichen, das bezeugt, dass die Einnahmen
selbstverständlich dem Finanzamt erklärt werden – eine wichtige
Grundlage für die Bitcoin-Steuer.
- Gewinne, die durch Handel und Investment in Kryptowerten erzielt werden, sind steuerpflichtig und müssen dem Finanzamt vorgetragen werden. Je nachdem, wie komplex und umfangreich das Engagement ist, kann die Steuererklärung eine große Herausforderung darstellen. Es reicht nicht, dem Fiskus die Veräußerungsgewinne mitzuteilen und die Adressen der Börsen oder des Finanzdienstleisters zu nennen. Das Amt muss die Möglichkeit haben, den Steuersachverhalt genau zu prüfen. Deshalb muss eine detaillierte Transaktionshistorie vorgelegt werden, die chronologisch aufgearbeitet ist. Bei komplexen Sachverhalten könnte das Hinzuziehen eines Steuerberaters helfen.
Wichtig
: Eine Rechnung für den Kauf der Kryptos mit Steuernummer erhalten!
- Wie Gewinne aus der Krypto-Geldanlage im Einzelfall besteuert werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Allgemein wird in Deutschland die Fi-Fo-Methode (First-in-First-out-Methode) angewendet. Dabei wird angenommen, dass der jeweils zuerst angeschaffte Kryptowert auch jeweils zuerst wieder verkauft wird. Auf der Basis dieser Annahme und den Aufzeichnungen aller Geschäfte mit Datum und Umrechnungskurs lässt sich die Steuerpflicht berechnen.
- In Deutschland gibt es zudem eine Sonderregel von deren Existenz jeder Investor wissen sollte. Der Gesetzgeber hat für andere Wirtschaftsgüter (dazu zählen Kryptowerte) in § 23 EStG eine Spekulationsfrist von einem Jahr festgelegt. Demnach sind private Veräußerungsgeschäfte nur steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wenn also ein Investor in Kryptowerte investiert und erst nach Überschreiten der Haltefrist mit Gewinn verkauft, dann ist dieser Gewinn steuerfrei. Gerade für Sparer mit einem langen Anlagehorizont kommt diese Regelung sehr gelegen.
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