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Die Hinhaltetaktik von Questra

Hallo liebe Questler, ihr habt jetzt Schwierigkeiten mit der Auszahlung. Angeblich hat in Deutschland die Bafin schuld, die verlangt angeblich Lizenzen.
Lizenzen ?
Erst einmal Ordnungspolitisch:
Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier oder die Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden
Hat das Questler gemacht ?
Auch Vermögensanlagen dürfen nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, sowie sonstige vergleichbare Anlageformen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltet sind.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, den die BaFin zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. WpPG und keine Investmentanteile i.S.d. KAGB sind. So kommen je nach Ausgestaltung Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen in Betracht. Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen.
Die BaFin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Hierauf ist sogar auf dem Deckblatt explizit hinzuweisen. Die BaFin überprüft folglich weder die Seriosität des Anbieters/Emittenten noch kontrolliert sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.
Darüber hinaus stellt der Verkaufsprospekt die zentrale Haftungsgrundlage in Streitfällen dar, falls dieser nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält bzw. die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
Über die Dauer des Prüfungsverfahrens kann keine generelle Aussage getroffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 VermAnlG hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mitzuteilen, also die Billigung des Verkaufsprospekts auszusprechen oder zu versagen, wobei der Samstag als Werktag mitzurechnen ist.

Jetzt wollen Sie auf die Schnelle eine Lizenz, aber es bedarf keine Lizenz, sondern eine Zulassung, die dann in der Webseite oder Prospekt angegeben wird. Aber auch die Firma selbst braucht eine Zulassung. Das heißt man muss mehrere Kriterien erfüllen:

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Beleg Art 9 (zur Vorlage bei einer Behörde)
der gesetzlich Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstände) Einwohnermeldeamt Ihres
Wohnsitzes. Nicht älter als 3 Monate.

PolizeilichesFührungszeugnis
Bescheinigung des Finanzamtes, dass keine Steuerschulden vorhanden sind, für die
gesetzlich Vertretungsberechtigten

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO für die gesetzlich Vertretungs-
berechtigten (Geschäftsführer, Vorstände)
Amtsgericht Ihres Wohnsitzes. Nicht älter als 3 Monate, Original einreichen

Auskunft aus dem Schuldnerregister gemäß 882b ZPO, seit Januar 2013 geführt vom
zentralen Vollstreckungsgericht in Karlsruhe, für die gesetzlich Vertretungsberechtigten

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie darüber,
dass kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, für die gesetzlich Vertretungsberechtigten
(Geschäftsführer, Vorstände)
Insolvenzgericht Ihres Wohnsitzes Nicht älter als 3 Monate, Original einreichen
Nachweis einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflicht für die jur. Person
Sachkundenachweis von den Vertretungsberechtigten der juristischen Person einzureichen.
Sachkundeprüfung zum Finanzanlagenfachmann/frau IHK
geprüfter Bankfachwirt/in (IHK)
geprüfter Investment Fachwirt/in (IHK)
geprüfter Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs
der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr
einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzvermittlung,
Fachberater/in
für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer
Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene
kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung.


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