Hallo liebe Questler, ihr habt jetzt
Schwierigkeiten mit der Auszahlung. Angeblich hat in Deutschland die
Bafin schuld, die verlangt angeblich Lizenzen.
Lizenzen ?
Erst einmal Ordnungspolitisch:
Um sachgerechte Anlageentscheidungen
treffen zu können, müssen Anleger umfangreich und verlässlich über
den Emittenten und das betreffende Wertpapier oder die
Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen
Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt
öffentlich angeboten werden
Hat das Questler gemacht ?
Auch Vermögensanlagen dürfen nicht
ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht
erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an
Treuhandvermögen, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen,
Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, sowie sonstige
vergleichbare Anlageformen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft
und nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltet sind.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen
nicht ohne einen Prospekt, den die BaFin zuvor gebilligt hat,
öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich
dabei auf Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. WpPG und keine
Investmentanteile i.S.d. KAGB sind. So kommen je nach Ausgestaltung
Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und
Namensschuldverschreibungen in Betracht. Zu den Unternehmensanteilen
gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften,
GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten
Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher
Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen
anderer Rechtsformen.
Die BaFin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten
Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und
kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben
jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Hierauf ist sogar auf dem
Deckblatt explizit hinzuweisen. Die BaFin überprüft folglich weder
die Seriosität des Anbieters/Emittenten noch kontrolliert sie die
Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.Darüber hinaus stellt der Verkaufsprospekt die zentrale Haftungsgrundlage in Streitfällen dar, falls dieser nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält bzw. die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
Über die Dauer des Prüfungsverfahrens kann keine generelle Aussage getroffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 VermAnlG hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mitzuteilen, also die Billigung des Verkaufsprospekts auszusprechen oder zu versagen, wobei der Samstag als Werktag mitzurechnen ist.
Jetzt wollen Sie auf die Schnelle eine
Lizenz, aber es bedarf keine Lizenz, sondern eine Zulassung, die dann
in der Webseite oder Prospekt angegeben wird. Aber auch die Firma
selbst braucht eine Zulassung. Das heißt man muss mehrere Kriterien
erfüllen:
Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister
Beleg
Art 9 (zur Vorlage bei
einer Behörde)
der
gesetzlich Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstände)
Einwohnermeldeamt Ihres
Wohnsitzes.
Nicht älter als 3 Monate.
PolizeilichesFührungszeugnis
Bescheinigung
des Finanzamtes, dass keine Steuerschulden vorhanden sind, für die
gesetzlich
Vertretungsberechtigten
Auskunft
aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO für die gesetzlich
Vertretungs-
berechtigten
(Geschäftsführer, Vorstände)
Amtsgericht
Ihres Wohnsitzes. Nicht älter als 3 Monate, Original einreichen
Auskunft
aus dem Schuldnerregister gemäß 882b ZPO, seit Januar 2013 geführt
vom
zentralen
Vollstreckungsgericht in Karlsruhe, für die gesetzlich
Vertretungsberechtigten
Auskunft
aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
sowie darüber,
dass
kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, für die gesetzlich
Vertretungsberechtigten
(Geschäftsführer,
Vorstände)
Insolvenzgericht
Ihres Wohnsitzes Nicht älter als 3 Monate, Original einreichen
Nachweis
einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflicht für die jur. Person
Sachkundenachweis
von den Vertretungsberechtigten der juristischen Person einzureichen.
Sachkundeprüfung
zum Finanzanlagenfachmann/frau IHK
geprüfter
Bankfachwirt/in (IHK)
geprüfter
Investment Fachwirt/in (IHK)
geprüfter
Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
Hochschulabschluss
oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen
Studiengangs
der
Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt
um ein Jahr
einschlägige
Berufserfahrung im Bereich der Finanzvermittlung,
Fachberater/in
für
Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer
Ausbildung
und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne
abgeschlossene
kaufmännische
Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung.
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