Deutschland setzt auf Pro-Krypto
Die
vierte EU-Geldwäscherichtlinie wird im Anschluss des kommenden
Jahres in Kraft treten. Der
Gesetzesentwurf sieht vor, sogenannte „Kryptowerte“ als
Finanzinstrument in das Kreditwesengesetz (KWG) aufzunehmen. Darüber
hinaus wird die Verwahrung von Krypto-Assets als lizenzpflichtige
Finanzdienstleistung eingeführt und bedarf somit einer
Genehmigung der Bafin.
Hammer-News für die Krypto-Branche: Ohne Bafin-Genehmigung geht ab 2020 gar nichts mehr
Nach
dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der
Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“
zugestimmt. Die Gesetzesänderung tritt ab dem 01. Januar 2020 in
Kraft und hat auch weitreichende Auswirkungen auf die
Krypto-Branche.
Gesetzesänderung: Hammer-News für die Krypto-Branche: Ohne Bafin-Genehmigung geht ab 2020 gar nichts mehr.
Gesetzesänderung: Hammer-News für die Krypto-Branche: Ohne Bafin-Genehmigung geht ab 2020 gar nichts mehr.
Es
ist nämlich davon auszugehen, dass es Ende 2020 zu einem “Shake
Out” kommt. Dies bedeutet, dass zahlreiche Unternehmen
(insbesondere Krypto-Börsen) ihre Tätigkeiten einstellen müssen,
da sie die regulatorischen Anforderungen nicht erfüllen oder nicht
rechtzeitig erfüllen konnten.
Kryptos
wiederum,
denen es gelingt eine Lizenz zu erhalten, werden von dem damit
verbundenen Vertrauen der Verbraucher profitieren und in der Folge
ihre wirtschaftliche Situation verbessern.
Der " UCA " hat eine solche beantragt, und hofft bis zum Februar 2020 die Lizenz zu erhalten.
Bis dahin kann die " UCA-CART " eine Prepaid-Karte gekauft werden, die dann in "UCA" getauscht werden. Der Ausgabepreis beträgt 0,02 €
des Warenwertes zum Zeitpunkt des Börsengangs und wird anschließend
durch den durchschnittlichen Börsenschlusskurs und die
Kryptorating-Agenturen bestimmt.
WAS
IST EIN KRYPTOVERWAHRGESCHÄFT?
Auch
für das Kryptoverwahrgeschäft sieht der Regierungsentwurf eine
Legaldefinition vor. Danach ist ein Kryptoverwahrgeschäft gemäß §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG-E
„die
Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder
privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte
zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere„.
PRAXISFOLGEN
Nach
dem Regierungsentwurf bedürfen Anbieter, die das
Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Gewerbebetrieb erfordert, erbringen, ab dem 1. Januar 2020 eine
Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG. Für Anbieter, die bereits vor
dem 1. Januar 2020 im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind, ist eine
Übergangslösung vorgesehen, die ihnen zunächst die Fortführung
des Geschäfts ohne Erlaubnis genehmigt, solange sie innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen KWG-Regelungen einen
Erlaubnisantrag nach § 32 KWG stellen.
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