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Krypto-Verwahrgeschäft fällt unter Bafin-Aufsicht


Deutschland setzt auf Pro-Krypto

Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie wird im Anschluss des kommenden Jahres in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, sogenannte „Kryptowerte“ als Finanzinstrument in das Kreditwesengesetz (KWG) aufzunehmen. Darüber hinaus wird die Verwahrung von Krypto-Assets als lizenzpflichtige Finanzdienstleistung eingeführt und bedarf somit einer Genehmigung der Bafin.




Hammer-News für die Krypto-Branche: Ohne Bafin-Genehmigung geht ab 2020 gar nichts mehr


Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ zugestimmt. Die Gesetzesänderung tritt ab dem 01. Januar 2020 in Kraft und hat auch weitreichende Auswirkungen auf die Krypto-Branche.
Gesetzesänderung: Hammer-News für die Krypto-Branche: Ohne Bafin-Genehmigung geht ab 2020 gar nichts mehr.

 Es ist nämlich davon auszugehen, dass es Ende 2020 zu einem “Shake Out” kommt. Dies bedeutet, dass zahlreiche Unternehmen (insbesondere Krypto-Börsen) ihre Tätigkeiten einstellen müssen, da sie die regulatorischen Anforderungen nicht erfüllen oder nicht rechtzeitig erfüllen konnten. 

Kryptos wiederum, denen es gelingt eine Lizenz zu erhalten, werden von dem damit verbundenen Vertrauen der Verbraucher profitieren und in der Folge ihre wirtschaftliche Situation verbessern.

Der " UCA " hat eine solche beantragt, und hofft bis zum Februar 2020 die Lizenz zu erhalten.
Bis dahin kann die " UCA-CART "  eine Prepaid-Karte gekauft werden, die dann in "UCA" getauscht werden.  Der Ausgabepreis beträgt 0,02 € des Warenwertes zum Zeitpunkt des Börsengangs und wird anschließend durch den durchschnittlichen Börsenschlusskurs und die Kryptorating-Agenturen bestimmt.



WAS IST EIN KRYPTOVERWAHRGESCHÄFT?
Auch für das Kryptoverwahrgeschäft sieht der Regierungsentwurf eine Legaldefinition vor. Danach ist ein Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG-E
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere„.
PRAXISFOLGEN
Nach dem Regierungsentwurf bedürfen Anbieter, die das Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, erbringen, ab dem 1. Januar 2020 eine Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG. Für Anbieter, die bereits vor dem 1. Januar 2020 im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind, ist eine Übergangslösung vorgesehen, die ihnen zunächst die Fortführung des Geschäfts ohne Erlaubnis genehmigt, solange sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen KWG-Regelungen einen Erlaubnisantrag nach § 32 KWG stellen.



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