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Handel ohne BaFin-Lizenz strafbar


Deutschland reguliert seit dem Jahreswechsel digitale Vermögenswerte. Ab sofort brauchen Unternehmen, die Dienstleistungen rund um digitale Vermögenswerte anbieten, eine entsprechende behördliche Erlaubnis. 




Wer darf Krypto-Finanzgeschäfte führen?
Die Bundesregierung nennt solche digitalen Anlageprodukte "Kryptowerte". Sie hat die Vorgaben der sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2018/843 vom 30. Mai 2018, auch als Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie bezeichnet) zum Anlass genommen, um die Verwahrung von Kryptowerten für Dritte als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) einzuführen.
Die damit vorgenommene Anwendung der allgemeinen Regulierungsvorgaben für
 Finanzdienstleistungsinstitute auf die Blockchain-Geschäftsmodelle ist nicht zu unterschätzen: So stellt die BaFin beispielsweise strenge Anforderungen an die Geschäftsleiter, die ein Finanzdienstleistungsinstitut führen, das erlaubnispflichtige Dienstleistungen – wie das Kryptoverwahrgeschäft – erbringen. So verlangt die BaFin neben einer einschlägigen Berufsausbildung oder Studium im juristischen oder wirtschaftlichen Umfeld auch praktische Führungserfahrungen in Bankgeschäften. 

Damit ist klar, dass viele Geschäftsleiter, die momentan entsprechende Dienstleistungen rund um Kryptowerte anbieten – häufig junge Unternehmer in Startups – diese Anforderungen nicht erfüllen werden und daher erfahrenes, und auch entsprechend teureres Führungspersonal einstellen müssen.

Handel ohne BaFin-Lizenz strafbar

In einem neuen Tatbestand des KWG wird nun die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, zur erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung gemacht, vgl. §§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 6 und Absatz 11 Sätze 4 und 5 KWG.
Jede dieser Alternativen löst bereits eine BaFin-Erlaubnispflicht aus. Es zeichnet sich ab, dass jeder, der Dienstleistungen rund um Kryptowerte, also auch für Bitcoins, anbietet, von dem neuen Erlaubnistatbestand betroffen ist. Zumindest muss er genau prüfen, ob er seine Dienstleistungen ohne BaFin-Erlaubnis fortsetzen darf. Diese Prüfungen sind äußerst wichtig, da das Betreiben von regulierten Finanzdienstleistungen ohne die entsprechende BaFin-Lizenz eine Straftat ist, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Mehr Anlegerschutz
Deutschland versucht damit, als eines der ersten EU-Länder, einen rechtssicheren Rahmen für Kryptowerte zu schaffen und gewährleistet durch die neuen Regelungen auch ein Anlegerschutzniveau, das weltweit einzigartig sein dürfte. Institutionelle Investoren können nun Rechtssicherheit vorfinden, um Investitionen in digitale Vermögenswerte zu tätigen. Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Unternehmen, die Dienstleistungen rund um diese Kryptowerte anbieten, nicht unerhebliche regulatorische Vorgaben erfüllen müssen.
Für die neue BaFin-Lizenz kann zudem nicht das europäische Passporting – also das europaweite Anbieten von Finanzdienstleistungen – genutzt werden, so dass auch Anbieter aus dem europäischen Ausland bis auf weiteres  diese deutsche Erlaubnis benötigen, wenn sie Dienstleistungen rund um Kryptowerten anbieten. Dies erfordert regelmäßig auch eine Zweigniederlassung in Deutschland. 


















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