Pünktlich zum Jahresbeginn tritt das neue Gesetz zum Krypto-Verwahrgeschäft in Kraft. Finanzdienstleistungen mit Krypto-Werten haben somit ihren Weg in das Kreditwesengesetz gefunden. Ab sofort müssen Anbieter digitaler Assets eine Lizenz bei der BaFin beantragen, um ihr Portfolio um Bitcoin & Co. erweitern zu dürfen. Die Gesetzesänderung folgte der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses im November, die eine Streichung des Trennungsgebots vorsieht. Die Verwahrung von Kryptowährungen und Security Token erfolgt dadurch künftig aus der gleichen rechtlichen Einheit.
Fazit
vom RA Schenk
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sämtliche gewerbliche Handlungen mit
Kryptowährungen nach Ansicht der BaFin unter das KWG fallen und
erlaubnispflichtig sind. Ein Verstoß gegen das KWG, also ein
Handel ohne entsprechende Erlaubnis, stellt einen Straftatbestand
dar.
Daher
sollten im Ergebnis sämtliche gewerbliche Krypto-Projekte, die in
Deutschland oder für Deutsche Kunden geplant werden zuvor rechtlich
geprüft werden, da andernfalls ohne Erlaubnis der BaFin betriebene
Projekte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
können.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen